Grundsätzliches

Alle in Deutschland selbstgebauten Flugzeuge und Luftsportgeräte sind sogenannte „Einzelstücke“, die nach nationalem deutschem Recht entweder beim LBA oder beim DAeC / DULV (nur UL) zugelassen werden. Selbst die fünfzigste über die OUV aus einem Bausatz gebaute RV-7 oder Kitfox ist luftrechtlich ein Einzelstück, das unabhängig der vorhandenen Zulassungen einzeln betrachtet wird. Die Bausatzhersteller verkaufen keine Flugzeuge, sondern nur Material, aus dem ein Flugzeug gebaut werden kann. Da man als Erbauer die Möglichkeit hat, den Bausatz zu ändern oder nur Teile davon zu verwenden (z.B. alternatives Triebwerk oder man benötigt nur die Flügel für ein eigenes Projekt usw.), ist jeder Selbstbau ein individuelles Einzelstück. Hinzu kommt, dass der Hersteller, also ihr, keine ausgebildeten Flugzeugbauer seid und meist keine Erfahrung im Flugzeugbau habt. Normalerweise ist es ja ein anerkannter Ausbildungsberuf mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer. Deswegen können auch Bausätze (zumindest die schlechteren Kits) aufgrund der persönlichen Erfahrung der Erbauer unterschiedlich zusammengebaut werden.

In Deutschland gibt es die Bezeichnung „Experimental“ nicht. Flugzeug- und Hubschrauberzulassungen, die über das Luftfahrt-Bundesamt laufen, erfolgen in der sogenannten „beschränkten Sonderklasse“. In dieser beschränkten Sonderklasse sind Erleichterungen in der Nachweisführung möglich, ohne die eine finanziell und zeitlich im Rahmen bleibende Zulassung nicht oder nur schwer möglich wäre. Auch wird in der beschränkten Sonderklasse die persönliche handwerkliche Erfahrung der einzelnen Erbauer berücksichtigt.

UL-Zulassungen beim DAeC / DULV sind dagegen aufwendiger, da das deutsche Gesetz keine Erleichterungen für ultraleichte Einzelstücke erlaubt. Es gibt keine „beschränkte UL-Sonderklasse“, so dass die gesamte Bauvorschrift mit allen Belastungsversuchen nachgewiesen werden muss.

Man merke sich: Alle in Deutschland selbstgebauten Flugzeuge, Hubschrauber und Ultraleichte sind Einzelstücke, bei der jedes einzelne Projekt für sich betrachtet und nachgewiesen werden muss.

Das ist auch der Grund, warum man bereits in der Zulassung befindliche selbstgebaute Flugzeuge und Ultraleichte nicht einfach in einem anderen Land mit einem neuen Kennzeichen versehen kann. Jedes Land hat seine eigenen nationalen Erleichterungen und Zulassungsvoraussetzungen und die müssen nicht mit den deutschen Forderungen und Erleichterungen übereinstimmen.

Beim Bau des eigenen Fluggerätes sind viele gesetzliche Vorschriften zu erfüllen. Die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, dem Luftfahrt-Bundesamt LBA, bzw. im Falle eines Ultraleichts dem DAeC, ist hierbei von entscheidender Bedeutung. Diese Zusammenarbeit wird von der OUV intensiv unterstützt, so dass wir unserem obersten Gebot – der Sicherheit und Zuverlässigkeit des gebauten Flugzeuges, Hubschraubers oder Ultraleicht – gerecht werden. Die im Projektausschuss der OUV tätigen Gutachter sind für dich da.

Gutachter der OUV begleiten dein Projekt von der Anmeldung bis zur endgültigen Verkehrszulassung und geben ihr umfangreiches Wissen gerne an dich weiter. Während der Erprobungsphase können Piloten der Oskar-Ursinus-Vereinigung bei der Ermittlung und Verbesserung von Flugleistungen und Flugeigenschaften unterstützen. Ziel ist die Eintragung deines Eigenbaus in die Luftfahrzeugrolle in der “Beschränkten Sonderklasse” beim Luftfahrt-Bundesamt bzw. die Einzelstückzulassung beim DAeC / DULV.

Im Folgenden wird der Projektablauf beim LBA erläutert. Zulassungen über den DAeC / DULV verlaufen sinngemäß.

Voraussetzungen

Wenn ihr euch den Traum vom selbst gebauten Flugzeug erfüllen möchtet, solltet ihr ein gewisses handwerkliches Geschick und großes technisches Verständnis mitbringen. Aber keine Angst. Die OUV steht euch in allen Belangen hilfreich zur Seite. Aufgrund der vielen bereits bei der OUV gebauten Projekte haben wir eine große Erfahrung und können entsprechend informieren und beraten. Oft ist der Einzelne mit der Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen für Ämter und Behörden überfordert. Auch hier hilft die Oskar-Ursinus-Vereinigung weiter.

Das Verfahren

Nach der Anmeldung des Projekts bei der Geschäftsstelle wird in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Projektausschusses zwischen dem Erbauer und einem Gutachter die technische Begleitung des Projekts vereinbart. Die Zulassung des Eigenbaus erfolgt dann in folgender Reihenfolge:

1) Der Gutachter erstellt ein “Erstes Gutachten”. Das erste Gutachten dient als Anmeldung des Projektes beim Luftfahrt-Bundesamt und bestätigt dem LBA, dass das Projekt Aussicht auf Erfolg hat (Eigenschaften des Flugzeugs und Fähigkeiten des Erbauers). Während der Bauphase überwacht ein vom Erbauer oder dem Gutachter vorgeschlagener und vom LBA bestätigter Bauprüfer die korrekte Vorgehensweise beim Bau. Der Erbauer arbeitet parallel zur Erstellung an den notwendigen Nachweisen, zum Beispiel der Festigkeit, und entwirft das Flughandbuch.

2) Sind alle Nachweise erbracht und unterschreibt der Prüfer die “Unbedenklichkeitsbescheinigung”, wird vom Gutachter das “Zweite Gutachten” für das LBA erstellt. Das LBA prüft und stellt die erste “Vorläufige Zulassung” aus. Die Flugerprobung beginnt. Auch hier hält die OUV ein umfangreiches Angebot zur Unterstützung des Projektanten bereit.

3) Die Schallmessung ist erforderlich, da die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte nachgewiesen werden muss. Mit diesen und weiteren Nachweisen, zum Beispiel der Versicherungen, wird der Antrag auf Verkehrszulassung des Flugzeugs gestellt. Nun haben Sie ein voll zugelassenes Flugzeug in der „Beschränkten Sonderklasse“.

Bau eines Ultraleicht

Wenn es bereits ein Kennblatt oder einen Musterbetreuer gibt, wendet euch bei Fragen zum Bau und zur Zulassung bitte direkt an den Musterbetreuer und den jeweiligen Verband (DAeC / DULV). Wenn es sich um ein Einzelstück, sprich, einen kompletten Selbstbau oder einen Bausatz, handelt, könnt ihr euch ebenfalls an die OUV wenden und der Ablauf erfolgt wie bereits geschrieben

Eigenkonstruktion oder Bausatz

Die OUV wurde 1968 gegründet. Seit dieser Zeit wurden die verschiedensten Eigenbauten erfolgreich in die Luft gebracht. Zu den OUV-Projekten zählen neben klassischen Flugzeugen auch Sonderprojekte wie zum Beispiel Hubschrauber und Tragschrauber, Oldtimer, Segelflugzeuge und Motoren. Wurden in den ersten Jahren anspruchsvolle Eigenkonstruktionen entwickelt und gebaut, so werden heute hauptsächlich Bausätze, sogenannte “Kits”, fertig gestellt. Hinsichtlich der Qualität gibt es allerdings sehr große Unterschiede zwischen den vorhandenen Bausätzen. Die OUV hilft hier gerne mit Informationen und Beratungen weiter.

Der Bau eines Kitflugzeugs hat zwei Vorteile. Erstens kann in der Regel auf ein erprobtes Muster zurückgegriffen werden. Zweitens erspart sich der Erbauer je nach Vorfertigungsgrad des Bausatzes oft mehrere hundert Stunden Bauzeit. Einige Bausätze sind so gut, dass einige Mitglieder aus reiner Freude mehr als ein Flugzeug für sich gebaut haben.

FAQ

Hier beantworten wir euch häufig gestellte Fragen

1) Bereich Bauen

Das kommt darauf an. In der Vorschrift des LBA heißt es unter anderem: “Das Einzelstück muss überwiegend in der Bundesrepublik hergestellt worden sein.” Am besten ihr kontaktiert die OUV-Geschäftsstelle, um den Fall mit dem LBA zu klären.

Nein, das geht leider nicht.

Mehrmotorig: Hier sind keine besonderen Einschränkungen gegeben. Viersitzig: Ja. Aber es gelten dann nicht mehr die ansonsten gewährten Erleichterungen bei der Nachweisführung, das heißt, der Prüf- und Zulassungsaufwand wird etwas größer.

Grundsätzlich ja. Es kommt jedoch dabei auf die Anteilsmenge an, also ob noch mindestens 50 Prozent Arbeitsaufwand für den Rest der Herstellung des Flugzeugs übrig bleibt.

Grundsätzlich nicht den ganzen Bau. Der überwiegende Teil des Aufwands muss in Deutschland anfallen und der Prüfer muss auch die im Ausland gefertigten Teile ordnungsgemäß abnehmen können.

Ein Amateurbauflugzeug ist ein Flugzeug, das eine Musterzulassung für den Amateurbau hat. Es muss nach den Musterunterlagen unter Bauaufsicht eines Prüfers gebaut und abgenommen werden. Abweichungen von den Musterunterlagen erfordern eine “Ergänzende Musterzulassung” (EMZ). Nach Fertigstellung hat das Flugzeug eine normale Verkehrszulassung ohne Einschränkungen. Amateurflugzeuge sind zum Beispiel viele alte Segelflugzeuge, die in Vereinen hergestellt wurden oder einige Jodel-Typen. Hierunter fallen auch Oldtimer-Nachbauten und Oldtimer-Neuentwicklungen, jedoch keine Oldtimer-Reparaturen.

2) Bereich Betrieb

Grundsätzlich sind folgende Schwerpunkte zu nennen: Man darf – außer bei Start und Landung – nicht über Menschenansammlungen und Großstädte fliegen, so dass bei Störungen freies Gelände erreichbar ist. Auslandsflüge: Man darf am internationalen Verkehr nur mit Erlaubnis des jeweiligen Staats teilnehmen. Eine grundsätzliche Einflugerlaubnis haben bisher die Staaten Österreich, Italien, Schweden und Schweiz erteilt. Wenngleich die meisten Staaten Europas bereits 1980 dem Einflug grundsätzlich zugestimmt haben, wurde in den anderen Ländern die Vorschrift leider noch nicht als Gesetz verabschiedet. Bitte informieren Sie sich im Einzelfall bei den jeweiligen Behörden.

Fliegen kann man mit solchen Flugzeugen bei Beachtung der allgemeinen luftrechtlichen Bestimmungen für den Luftfahrerschein in Deutschland genauso wie mit einem musterzugelassenen Flugzeug. Das gilt allerdings seit Ende 2021 nicht mehr für Ultraleichte. Eine Zulassung der Maschine in Deutschland mit “D” Registrierung ist nicht möglich. Ausnahmen sind Selbstbauflugzeuge aus der Schweiz, Großbritannien und Österreich, die mit entsprechendem Aufwand mit einem deutschen Kennzeichen versehen werden können. Grundsätzlich gibt es aber weltweit keine gegenseitige Anerkennung der Zulassung für „Experimentals“, da es sich immer um nationale Einzelstücke handelt. Das gilt auch für die EU.

Nein. Aber wir haben schon wiederholt technisch anerkannte Lärmmessungen für solche Flugzeuge durchgeführt. Der Besitzer konnte dann mit unserem Messprotokoll auf dem Heimatplatz und auch auf anderen Landeplätzen die gleiche Behandlung erfahren, wie wenn er ein entsprechendes Lärmzeugnis vom LBA hätte.

3) Bereich Verschiedenes

Grundsätzlich ja. Aber es verlieren alle bis dahin erstellten Gutachten der OUV und Freigaben des Luftfahrt Bundesamtes ihre Gültigkeit. Grund: Sie sind direkt auf den vorherigen Projekteigner persönlich zugeschnitten, das heißt, der Käufer muss bei dem entsprechenden Punkt neu beginnen, sein Projekt anmelden und die Genehmigung des LBA einholen (zum Beispiel in der VVZ).

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